Ratgeber

DBA Deutschland-VAE weggefallen: Was deutsche Immobilieninvestoren seit 2022 wirklich zahlen

Freistellung mit Progressionsvorbehalt war gestern - seit 2022 greift die volle deutsche Besteuerung

Dubai Skyline
Dr. Stefan Berger·19.06.2026·16 Min. Lesezeit

Zum 31. Dezember 2021 ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten ausgelaufen - von deutscher Seite bewusst nicht verlaengert. Bis dahin galt fuer Mieteinkuenfte aus einer Dubai-Immobilie die Freistellungsmethode: Die Einkuenfte blieben in Deutschland steuerfrei und wurden nur ueber den Progressionsvorbehalt beruecksichtigt. Seit dem 1. Januar 2022 ist damit Schluss. Wer in Deutschland ansaessig bleibt und in Dubai vermietet, versteuert die Miete seither voll nach deutschem Recht. Das ist die eigentliche Verschaerfung - und sie wird im Verkaufsgespraech regelmaessig verschwiegen.

Der Fall, an dem sich der Irrtum zeigt

Nehmen wir einen typischen, hier bewusst anonymisierten Fall: Ein Unternehmer mit Wohnsitz in Frankfurt kauft 2023 ein Apartment in Dubai Marina und vermietet es. Im Verkaufsgespraech hat er gehoert, in Dubai gebe es keine Steuer - also bleibe die Miete steuerfrei. Genau dieser Schluss ist falsch, und zwar gerade weil Dubai keine Steuer erhebt.

Solange er in Deutschland ansaessig ist, faellt die volle deutsche Einkommensteuer auf diese Miete an. Bis Ende 2021 haette ihn ein Abkommen geschuetzt - die Mieteinkuenfte waeren in Deutschland von der Steuer freigestellt gewesen und haetten nur ueber den Progressionsvorbehalt mittelbar gewirkt. Seit dem Wegfall des Doppelbesteuerungsabkommens gibt es nicht einmal mehr ein Abkommen, auf das er sich berufen koennte. Die Freistellung ist ersatzlos entfallen.

Dieser Beitrag ist keine Steuer- oder Rechtsberatung; Detailfragen gehoeren in den Einzelfall. Was er leisten will, ist die korrekte Systematik - damit Sie die richtigen Fragen stellen, bevor Sie disponieren.

Der Bruch: Das Abkommen ist zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in der Fassung vom 1. Juli 2010 war von vornherein befristet. Es trat zum 31. Dezember 2021 ausser Kraft - planmaessig, nicht durch ein Versehen. Das Bundesfinanzministerium fuehrt die VAE seither in seiner Uebersicht der staatenbezogenen Informationen entsprechend als abkommenslos.

Entscheidend ist die Vorgeschichte: Deutschland hat die Verlaengerung nicht gewollt. Am 14. Juni 2021 wurden die VAE diplomatisch ueber die Nicht-Verlaengerung informiert. Der Grund liegt in der Steuerlandschaft der Emirate. Die VAE erheben keine allgemeine Einkommensteuer fuer Privatpersonen. Das alte Abkommen stellte deutsche Einkuenfte in den VAE frei - in Verbindung mit der fehlenden Besteuerung vor Ort entstand dadurch in vielen Faellen sogenanntes weisses Einkommen, also Einkommen, das in keinem der beiden Staaten besteuert wird. Genau das wollte der deutsche Fiskus kuenftig vermeiden.

Die Folge: Seit dem 1. Januar 2022 sind die VAE im Verhaeltnis zu Deutschland vertragsloses Ausland. Damit gehoeren die Emirate zu den wenigen wirtschaftlich bedeutenden Partnern Deutschlands, gegenueber denen kein umfassendes Doppelbesteuerungsabkommen mehr besteht. Das ist die nuechterne Ausgangslage, die jedem Gespraech ueber Dubai-Immobilien vorausgehen sollte.

Vorher und nachher: die Gegenueberstellung

Die naheliegende Annahme lautet: Wenn ein Abkommen wegfaellt, das vor Doppelbesteuerung schuetzen sollte, muss es jetzt teurer werden. Diese Intuition zeigt in die richtige Richtung, trifft aber den falschen Mechanismus. Es ist nicht die Doppelbesteuerung, die droht - die VAE besteuern ja gar nicht. Was wegfaellt, ist die Befreiung, die das Abkommen dem deutschen Steuerpflichtigen gewaehrte. Die folgende Gegenueberstellung macht sichtbar, was sich aendert.

BIS ENDE 2021 (mit DBA) | AB 2022 (ohne DBA)

Rechtsgrundlage: DBA 2010 in Kraft | Vertragsloses Ausland, kein umfassendes DBA.

Methode fuer Dubai-Mieteinkuenfte: Freistellung in Deutschland (Art. 6/22 DBA) | Keine Freistellung mehr - Einkuenfte aus Vermietung und Verpachtung nach Paragraf 21 EStG.

Wo die Miete in DE auftaucht: Steuerfrei gestellt, nur ueber den Progressionsvorbehalt (Paragraf 32b EStG) beruecksichtigt | Voll in der deutschen Bemessungsgrundlage (Welteinkommensprinzip, Paragraf 2 EStG).

Deutsche Steuer auf die Miete selbst: Keine direkte Besteuerung - nur Anhebung des Steuersatzes auf das uebrige Einkommen | Volle Besteuerung mit dem persoenlichen Einkommensteuersatz.

Progressionsvorbehalt: Ja - hob den Tarif auf das uebrige Einkommen | Entfaellt - es wird nichts mehr freigestellt, sondern direkt besteuert.

Anrechnung einer VAE-Steuer: Mangels VAE-Steuer kein Thema | Paragraf 34c EStG laeuft leer, weil die VAE keine Steuer erheben.

Lesen Sie die Tabelle in der Zeile, die wirtschaftlich zaehlt - der deutschen Steuer auf die Miete selbst: Links wurde die Dubai-Miete in Deutschland freigestellt und schlug nur ueber den Progressionsvorbehalt auf den Steuersatz des uebrigen Einkommens durch. Rechts wandert dieselbe Miete in voller Hoehe in die deutsche Bemessungsgrundlage und wird mit dem persoenlichen Tarif belastet. Der Wegfall des Abkommens trifft also nicht die Systematik einer drohenden Doppelbesteuerung, sondern beseitigt eine Befreiung. Genau darum kann die Belastung in vielen Konstellationen spuerbar steigen - vom bloss progressionswirksamen Nebeneffekt zur direkten Vollbesteuerung.

Wie das alte Abkommen tatsaechlich funktionierte

Die saubere Einordnung verlangt, den haeufigsten Irrtum auszuraeumen. Es kursiert die Vorstellung, das alte Abkommen habe Dubai-Mieteinkuenfte ueber die Anrechnungsmethode behandelt - die deutsche Steuer also festgesetzt und eine etwaige VAE-Steuer dagegen verrechnet. Das ist falsch herum. Fuer Einkuenfte aus unbeweglichem Vermoegen sah das DBA 2010 die Freistellungsmethode vor: Die Mieteinkuenfte aus der in den VAE belegenen Immobilie wurden in Deutschland von der Steuer freigestellt.

Vollstaendig steuerfrei waren sie damit aber nicht. An die Freistellung knuepfte der Progressionsvorbehalt nach Paragraf 32b Einkommensteuergesetz an. Das bedeutet: Die freigestellten Dubai-Einkuenfte wurden zwar nicht selbst besteuert, aber sie wurden herangezogen, um den Steuersatz auf das uebrige, in Deutschland steuerpflichtige Einkommen zu bestimmen. Wer also neben der Dubai-Miete ein hohes Inlandseinkommen hatte, zahlte auf dieses Inlandseinkommen einen etwas hoeheren Satz, als wenn die Dubai-Miete nicht existiert haette. Die Miete selbst aber blieb in Deutschland unbesteuert.

Genau hier liegt der Bruch zum Heute. Mit dem Wegfall des Abkommens gibt es keine Freistellung mehr - und damit auch keinen abkommensrechtlichen Progressionsvorbehalt fuer diese Einkuenfte. Es wird nicht mehr freigestellt und der Tarif angehoben, sondern direkt und voll besteuert. Der Progressionsvorbehalt ist nicht erhalten geblieben; er ist mit der Freistellung, an die er gebunden war, weggefallen. Wer die alte Mechanik mit dem heutigen Zustand verwechselt, unterschaetzt die Aenderung.

Das Welteinkommensprinzip ist seit 2022 der Hebel

Wer Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist unbeschraenkt steuerpflichtig. Nach Paragraf 2 Absatz 1 Einkommensteuergesetz unterliegt er dem Welteinkommensprinzip: Besteuert wird das gesamte weltweite Einkommen, nicht nur das in Deutschland erzielte. Solange ein Abkommen Einkuenfte freistellt, durchbricht es dieses Prinzip fuer die betroffenen Einkuenfte. Faellt das Abkommen weg, greift das Welteinkommensprinzip ungebremst.

Fuer die Dubai-Immobilie heisst das: Die Mieteinnahmen sind seit 2022 Einkuenfte aus Vermietung und Verpachtung nach Paragraf 21 Einkommensteuergesetz und gehoeren in voller Hoehe in die deutsche Steuererklaerung. Die Nettomiete wird mit dem persoenlichen Einkommensteuersatz belegt, zuzueglich Solidaritaetszuschlag, soweit anwendbar, und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Eine Groessenordnung statt einer Scheinrechnung: Bei einem Investor im Spitzensteuerbereich landet samt Solidaritaetszuschlag grob die Haelfte des Mietueberschusses beim Fiskus. Die exakte Zahl haengt vom individuellen Tarif und der Gesamtsituation ab und ist hier bewusst nicht beziffert, um keine Scheingenauigkeit zu erzeugen. Wichtig ist die Trennung der Ebenen: Es geht nicht darum, ob Dubai besteuert - das tut Dubai bei privater Vermietung nicht. Es geht darum, dass Deutschland besteuert, weil der Steuerpflichtige hier ansaessig ist. Der Steueranknuepfungspunkt ist die Person, nicht die Belegenheit der Immobilie.

Warum die Anrechnung nach Paragraf 34c ins Leere laeuft

Das deutsche Steuerrecht kennt einen Mechanismus, der eine doppelte Belastung ueber Staatsgrenzen hinweg abmildern soll. Nach Paragraf 34c Einkommensteuergesetz kann eine im Ausland auf dieselben Einkuenfte gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Das ist die Vorschrift, auf die man instinktiv hofft, wenn ein Abkommen fehlt - sie tritt im abkommenslosen Zustand an die Stelle des frueheren Abkommensschutzes.

Bei Dubai-Mieteinnahmen geht diese Hoffnung jedoch ins Leere, und wieder aus dem kontraintuitiven Grund: Anrechnen kann man nur eine Steuer, die tatsaechlich angefallen ist. Da die VAE auf private Mieteinnahmen keine Einkommensteuer erheben, gibt es nichts anzurechnen. Die Anrechnung laeuft leer, die volle deutsche Steuer bleibt bestehen.

Damit schliesst sich der Kreis zur Eingangsthese: Gerade weil Dubai steuerfrei ist, faellt die gesamte Last in Deutschland an. Wuerde Dubai eine Mietsteuer erheben, koennte diese ueber Paragraf 34c die deutsche Last mindern. Die vermeintliche Steueroase entlastet den in Deutschland Ansaessigen an dieser Stelle also nicht - sie verhindert sogar die Entlastung, die ein steuererhebendes Ausland verschaffen wuerde.

Die schaerfste Kante trifft den Wegzug, nicht das Halten

Wer die Belastung tatsaechlich verschieben will, denkt frueher oder spaeter ueber den Wegzug nach Dubai nach. Genau hier liegt die scharfe Kante des deutschen Aussensteuerrechts, und sie greift unabhaengig vom Abkommen.

Erstens die Wegzugsbesteuerung nach Paragraf 6 Aussensteuergesetz: Wer wesentliche Anteile an einer Kapitalgesellschaft haelt, etwa an einer GmbH, und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, wird so behandelt, als haette er diese Anteile zum gemeinen Wert veraeussert. Auf diesen fiktiven Veraeusserungsgewinn faellt Steuer an, obwohl kein Euro geflossen ist. Der Wegzug allein loest die Besteuerung der stillen Reserven aus.

Zweitens die erweitert beschraenkte Steuerpflicht nach Paragraf 2 Aussensteuergesetz: Zieht ein Deutscher in ein Niedrigsteuerland wie die VAE und behaelt wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen, kann er fuer bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug erweitert beschraenkt steuerpflichtig bleiben. Inlandsinteressen knuepfen unter anderem an inlaendisches Vermoegen beziehungsweise inlaendische Einkuenfte oberhalb bestimmter Schwellen an. Der Wegzug ist also kein Schnitt, sondern bei entsprechender Konstellation ein zehnjaehriger Nachlauf.

Diese beiden Vorschriften sind der eigentliche Grund, warum der Wegzug nach Dubai eine Frage fuer den spezialisierten Berater ist und nicht fuer das Verkaufsgespraech. Die Details - Bestandsfaelle mit Wegzug vor 2022 gegenueber Neufaellen, Stundungsmoeglichkeiten, Schwellenwerte - sind einzelfallabhaengig und hier nicht abschliessend dargestellt.

Kein Nachfolge-Abkommen - nur Informationsaustausch

Wer auf ein neues, guenstigeres Abkommen wartet, wartet nach derzeitigem Stand vergeblich. Das Bundesfinanzministerium nennt kein neues Doppelbesteuerungsabkommen mit den VAE. Ein umfassender Abkommensschutz besteht nicht.

Was bleibt, sind die Instrumente der Transparenz. In Kraft sind weiterhin Vereinbarungen zum steuerlichen Informationsaustausch, der automatische Austausch von Finanzkonten-Informationen nach dem Common Reporting Standard sowie das laenderbezogene Berichtswesen, das Country-by-Country-Reporting. Anders gesagt: Die Steuerbehoerden tauschen Daten aus, auch wenn sie sich nicht auf ein Doppelbesteuerungsabkommen einigen.

Fuer den Investor folgt daraus zweierlei. Erstens ist die Annahme, eine Dubai-Immobilie bleibe dem deutschen Fiskus verborgen, nicht tragfaehig. Zweitens ersetzt das Fehlen eines Abkommens nicht die Erklaerungspflicht - im Gegenteil, die Einkuenfte gehoeren unveraendert und seit 2022 in voller Hoehe in die deutsche Steuererklaerung.

Sonderfall gewerbliche und Holding-Strukturen

Das bisher Gesagte betrifft die private Vermietung. Sobald eine Struktur gewerblich wird oder ueber eine Gesellschaft in den VAE laeuft, aendert sich das Bild, und das Null-Steuer-Narrativ wird bruechig.

Die VAE haben mit Wirkung seit Juni 2023 eine Koerperschaftsteuer eingefuehrt. Sie betraegt nach den veroeffentlichten Eckwerten neun Prozent und greift erst oberhalb eines steuerpflichtigen Gewinns von 375.000 AED; die private Immobilien-Investition ist von der Koerperschaftsteuer ausdruecklich ausgenommen. Privatpersonen bleiben damit in den VAE im Grundsatz einkommensteuerfrei. Wer jedoch seine Dubai-Immobilien in eine emiratische Gesellschaft einbringt oder gewerblich agiert, sollte nicht ungeprueft von vollstaendiger Steuerfreiheit ausgehen - oberhalb der genannten Schwelle kann auf Gesellschaftsebene Koerperschaftsteuer anfallen. Die genauen Eckwerte sind vor jeder Disposition an einer Primaerquelle zu verifizieren.

Hinzu kommt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung im Aussensteuerrecht, die passive, niedrig besteuerte Einkuenfte auslaendischer Zwischengesellschaften dem inlaendischen Gesellschafter zurechnen kann. Holding-Konstruktionen, die auf dem Papier elegant aussehen, koennen so im Ergebnis wieder in der deutschen Besteuerung landen. Die genaue Behandlung der UAE Corporate Tax fuer deutsche Investoren und das Zusammenspiel mit dem deutschen Recht sind komplex und im Einzelfall mit einem auf die deutsch-emiratische Konstellation spezialisierten Berater zu klaeren.

Was Investoren 2026 wissen sollten

Drei Punkte tragen das Thema, wenn man alles andere weglaesst.

Erstens: Solange Sie in Deutschland ansaessig sind, versteuern Sie Ihre Dubai-Mieteinnahmen seit 2022 voll in Deutschland. Bis Ende 2021 waren dieselben Einkuenfte in Deutschland freigestellt und wirkten nur ueber den Progressionsvorbehalt auf den Steuersatz; mit dem Wegfall des Abkommens ist diese Freistellung entfallen. Die Steuerfreiheit in Dubai schuetzt Sie davor nicht - sie verhindert lediglich eine Anrechnung, die es ohnehin nicht zu holen gibt.

Zweitens: Der Wegfall des Abkommens hat fuer den in Deutschland Ansaessigen einen realen Effekt - aus der Freistellung mit Progressionsvorbehalt ist die volle Besteuerung geworden. Noch schaerfer sind die Hebel beim Wegzug: die Wegzugsbesteuerung nach Paragraf 6 Aussensteuergesetz und die erweitert beschraenkte Steuerpflicht nach Paragraf 2 Aussensteuergesetz mit bis zu zehn Jahren Nachlauf.

Drittens: Ein Nachfolge-Abkommen gibt es nicht, der automatische Informationsaustausch laeuft weiter. Die Erklaerungspflicht bleibt, und die Annahme der Unsichtbarkeit traegt nicht. Wer mit einer gewerblichen oder Holding-Struktur arbeitet, muss zusaetzlich die seit 2023 bestehende UAE Corporate Tax (neun Prozent ab 375.000 AED Gewinn) und die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung pruefen.

Einordnung: Steuer ist eine Variable, nicht das Argument

Aus all dem folgt nicht, dass eine Dubai-Immobilie fuer einen in Deutschland Ansaessigen unattraktiv waere. Es folgt nur, dass das Steuerargument im Verkaufsgespraech oft falsch herum erzaehlt wird - und seit 2022 sogar in die falsche Richtung. Die Rendite einer solchen Anlage entscheidet sich an Lage, Mietniveau, Waehrungseffekten und Kapitalgewinn; die deutsche Steuer auf die laufende Miete ist ein abzuziehender Posten, kein Ausschlusskriterium.

Wer ehrlich rechnet, setzt also nicht die steuerfreie Bruttomiete an, sondern den Mietueberschuss nach deutscher Steuer, und stellt dem den potenziellen Wertzuwachs gegenueber. Diese nuechterne Betrachtung trennt das tragfaehige Investment von der Geschichte, die sich gut verkauft.

Die korrekte Methodik des alten Abkommens - Freistellung mit Progressionsvorbehalt - und der Wechsel zur vollen Besteuerung seit 2022, eine konkrete Tarifrechnung fuer Ihren Fall sowie die Behandlung etwaiger Gesellschaftsstrukturen gehoeren in die Hand eines Beraters, der die deutsch-emiratische Konstellation kennt. Diese Einordnung ersetzt das nicht - sie soll Ihnen die richtigen Fragen geben.

Haeufige Fragen

Ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den VAE weggefallen?

Ja. Das DBA Deutschland-VAE in der Fassung vom 1. Juli 2010 war befristet und ist zum 31. Dezember 2021 ausser Kraft getreten. Seit dem 1. Januar 2022 sind die VAE im Verhaeltnis zu Deutschland vertragsloses Ausland. Ein umfassendes Nachfolge-Abkommen gibt es nach Stand des Bundesfinanzministeriums nicht.

Warum hat Deutschland das DBA mit den VAE 2022 nicht verlaengert?

Deutschland wollte die Verlaengerung bewusst nicht und hat die VAE am 14. Juni 2021 diplomatisch ueber die Nicht-Verlaengerung informiert. Hintergrund: Die VAE erheben keine allgemeine private Einkommensteuer. Das alte Abkommen stellte deutsche Einkuenfte in den VAE frei; in Verbindung mit der fehlenden Besteuerung vor Ort entstand dadurch in vielen Faellen sogenanntes weisses, also in keinem Staat besteuertes Einkommen, was der deutsche Fiskus kuenftig vermeiden wollte.

Wie wurden Dubai-Mieteinkuenfte unter dem alten Abkommen behandelt?

Ueber die Freistellungsmethode, nicht ueber die Anrechnungsmethode. Das DBA 2010 stellte Mieteinkuenfte aus einer in den VAE belegenen Immobilie in Deutschland von der Steuer frei. Vollstaendig steuerfrei waren sie aber nicht: Ueber den Progressionsvorbehalt nach Paragraf 32b Einkommensteuergesetz wurden die freigestellten Einkuenfte herangezogen, um den Steuersatz auf das uebrige, in Deutschland steuerpflichtige Einkommen zu bestimmen. Die Miete selbst blieb in Deutschland unbesteuert, hob aber die Progression auf das andere Einkommen.

Muss ich Dubai-Mieteinnahmen in Deutschland versteuern?

Ja, solange Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt haben. Seit dem Wegfall des Abkommens am 1. Januar 2022 gibt es keine Freistellung mehr. Nach dem Welteinkommensprinzip des Paragrafen 2 Absatz 1 Einkommensteuergesetz sind Sie unbeschraenkt steuerpflichtig und versteuern Ihre Dubai-Mieteinnahmen als Einkuenfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraf 21 EStG) voll mit Ihrem persoenlichen Einkommensteuersatz, zuzueglich Solidaritaetszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Hat der Wegfall des DBA die Steuerlast auf Dubai-Immobilien erhoeht?

Fuer einen in Deutschland Ansaessigen ja, der Wechsel ist real. Bis Ende 2021 waren die Dubai-Mieteinkuenfte in Deutschland freigestellt und wirkten nur ueber den Progressionsvorbehalt auf den Steuersatz des uebrigen Einkommens. Seit 2022 entfaellt diese Freistellung; dieselben Einkuenfte werden nun in voller Hoehe mit dem persoenlichen Tarif besteuert. Damit kann die Belastung spuerbar steigen. Die echte Verschaerfung darueber hinaus betrifft den Wegzug nach Dubai.

Gilt der Progressionsvorbehalt heute noch fuer meine Dubai-Miete?

Nein. Der abkommensrechtliche Progressionsvorbehalt nach Paragraf 32b Einkommensteuergesetz war an die Freistellung durch das DBA gebunden. Mit dem Wegfall des Abkommens werden die Mieteinkuenfte nicht mehr freigestellt, sondern direkt und voll in Deutschland besteuert - es gibt also nichts mehr, das nur ueber den Progressionsvorbehalt beruecksichtigt wuerde. Der Progressionsvorbehalt fuer diese Einkuenfte ist mit der Freistellung entfallen.

Haeufige Fragen

Ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den VAE weggefallen? — Ja. Das DBA Deutschland-VAE in der Fassung vom 1. Juli 2010 war befristet und ist zum 31. Dezember 2021 ausser Kraft getreten. Seit dem 1. Januar 2022 sind die VAE im Verhaeltnis zu Deutschland vertragsloses Ausland. Ein umfassendes Nachfolge-Abkommen gibt es nach Stand des Bundesfinanzministeriums nicht.

Warum hat Deutschland das DBA mit den VAE 2022 nicht verlaengert? — Deutschland wollte die Verlaengerung bewusst nicht und hat die VAE am 14. Juni 2021 diplomatisch ueber die Nicht-Verlaengerung informiert. Hintergrund: Die VAE erheben keine allgemeine private Einkommensteuer. Das alte Abkommen stellte deutsche Einkuenfte in den VAE frei; in Verbindung mit der fehlenden Besteuerung vor Ort entstand dadurch in vielen Faellen sogenanntes weisses, also in keinem Staat besteuertes Einkommen, was der deutsche Fiskus kuenftig vermeiden wollte.

Wie wurden Dubai-Mieteinkuenfte unter dem alten Abkommen behandelt? — Ueber die Freistellungsmethode, nicht ueber die Anrechnungsmethode. Das DBA 2010 stellte Mieteinkuenfte aus einer in den VAE belegenen Immobilie in Deutschland von der Steuer frei. Vollstaendig steuerfrei waren sie aber nicht: Ueber den Progressionsvorbehalt nach Paragraf 32b Einkommensteuergesetz wurden die freigestellten Einkuenfte herangezogen, um den Steuersatz auf das uebrige, in Deutschland steuerpflichtige Einkommen zu bestimmen. Die Miete selbst blieb in Deutschland unbesteuert, hob aber die Progression auf das andere Einkommen.

Muss ich Dubai-Mieteinnahmen in Deutschland versteuern? — Ja, solange Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt haben. Seit dem Wegfall des Abkommens am 1. Januar 2022 gibt es keine Freistellung mehr. Nach dem Welteinkommensprinzip des Paragrafen 2 Absatz 1 Einkommensteuergesetz sind Sie unbeschraenkt steuerpflichtig und versteuern Ihre Dubai-Mieteinnahmen als Einkuenfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraf 21 EStG) voll mit Ihrem persoenlichen Einkommensteuersatz, zuzueglich Solidaritaetszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Hat der Wegfall des DBA die Steuerlast auf Dubai-Immobilien erhoeht? — Fuer einen in Deutschland Ansaessigen ja, der Wechsel ist real. Bis Ende 2021 waren die Dubai-Mieteinkuenfte in Deutschland freigestellt und wirkten nur ueber den Progressionsvorbehalt auf den Steuersatz des uebrigen Einkommens. Seit 2022 entfaellt diese Freistellung; dieselben Einkuenfte werden nun in voller Hoehe mit dem persoenlichen Tarif besteuert. Damit kann die Belastung spuerbar steigen. Die echte Verschaerfung darueber hinaus betrifft den Wegzug nach Dubai.

Gilt der Progressionsvorbehalt heute noch fuer meine Dubai-Miete? — Nein. Der abkommensrechtliche Progressionsvorbehalt nach Paragraf 32b Einkommensteuergesetz war an die Freistellung durch das DBA gebunden. Mit dem Wegfall des Abkommens werden die Mieteinkuenfte nicht mehr freigestellt, sondern direkt und voll in Deutschland besteuert - es gibt also nichts mehr, das nur ueber den Progressionsvorbehalt beruecksichtigt wuerde. Der Progressionsvorbehalt fuer diese Einkuenfte ist mit der Freistellung entfallen.

Kann ich die in Dubai gezahlte Steuer in Deutschland anrechnen lassen? — Eine Anrechnung nach Paragraf 34c Einkommensteuergesetz setzt voraus, dass im Ausland tatsaechlich Steuer gezahlt wurde. Da die VAE auf private Mieteinnahmen keine Einkommensteuer erheben, gibt es nichts anzurechnen; die Anrechnung laeuft leer. Die volle deutsche Steuer bleibt bestehen - gerade die Steuerfreiheit in Dubai verhindert eine Entlastung.

Welche Steuern drohen beim Wegzug von Deutschland nach Dubai? — Vor allem zwei: die Wegzugsbesteuerung nach Paragraf 6 Aussensteuergesetz, die bei wesentlichen Kapitalgesellschaftsanteilen einen fiktiven Veraeusserungsgewinn besteuert, obwohl kein Verkauf stattfindet; und die erweitert beschraenkte Steuerpflicht nach Paragraf 2 Aussensteuergesetz, die bei Wegzug in ein Niedrigsteuerland wie die VAE und fortbestehenden wesentlichen Inlandsinteressen bis zu zehn Jahre nachwirken kann.

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Quellen dieser Analyse

Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Die steuerliche Behandlung einer Dubai-Immobilie haengt massgeblich von Ihrer persoenlichen Konstellation ab - Wohnsitz und Ansaessigkeit, Eigentums- und Gesellschaftsstruktur, Anlagehorizont sowie familiaere und erbrechtliche Situation. Saetze, Freigrenzen, Schwellenwerte und die Verwaltungspraxis koennen sich aendern. Der im Text genannte Fall ist hypothetisch und anonymisiert und bildet keine reale Person ab. Die dargestellte Systematik - Freistellung mit Progressionsvorbehalt unter dem alten Abkommen bis Ende 2021, volle deutsche Besteuerung seit dem 1. Januar 2022 - gibt die Rechtslage in ihren Grundzuegen wieder; die konkrete Anwendung auf Ihren Fall ist mit fachlichem Rat zu verifizieren. Zwingend in die Hand eines auf die deutsch-emiratische Konstellation spezialisierten Steuerberaters oder Anwalts gehoeren ferner: eine konkrete Tarifberechnung fuer Ihren Einzelfall, jede Wegzugsplanung im Hinblick auf Paragraf 6 und Paragraf 2 Aussensteuergesetz sowie die Beurteilung gewerblicher oder Holding-Strukturen unter der UAE Corporate Tax und der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung. Treffen Sie keine Dispositionen allein auf Grundlage dieses Beitrags.