Ratgeber

Als Deutscher in Dubai eine Immobilie kaufen: Voraussetzungen, Freehold-Zonen und Kaufprozess

Der Kauf selbst ist offen: Volleigentum in über 40 Freehold-Zonen, ohne Visum, ohne Wohnsitz, ein Reisepass genügt (Verordnung Nr. 3 von 2006). Der Bruch liegt nicht im Erwerb, sondern danach: Seit Auslaufen des deutsch-emiratischen Doppelbesteuerungsabkommens zum 31. Dezember 2021 versteuern in Deutschland Ansässige ihre Dubai-Mieteinkünfte voll im Inland.

Villa in Dubai
Dr. Stefan Berger·06.06.2026·16 Min. Lesezeit

Nehmen wir einen typischen, anonymisierten Fall: Ein Münchner Arzt, Anfang fünfzig, hört im Verkaufsgespräch zwei Sätze, die beide stimmen und die zusammen in die Irre führen. Erstens: „In Dubai zahlen Sie keine Steuer." Zweitens: „Sie kaufen Volleigentum, völlig frei, schon mit dem Reisepass." Beides ist korrekt. Der Schluss daraus, das Investment sei steuerlich folgenlos, ist es nicht. Denn gerade weil Dubai keine Einkommensteuer erhebt und das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den VAE zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen ist, fällt die volle Steuerlast auf die Mieteinnahmen in Deutschland an, ohne Anrechnung. Dieser Beitrag ist keine Steuer-/Rechtsberatung; Detailfragen gehören in den Einzelfall.

Was sich für deutsche Käufer wirklich geändert hat.

Am Eigentumsrecht selbst hat sich für ausländische Käufer seit Jahren nichts Grundlegendes geändert. Deutsche, Österreicher und Schweizer dürfen in den ausgewiesenen Freehold-Gebieten Dubais zu 100 Prozent Volleigentum an Immobilie und Grund erwerben, ohne UAE-Staatsbürgerschaft, ohne lokalen Partner und ohne Aufenthaltsberechtigung. Rechtsgrundlage ist die Eigentumsregelung für Nicht-Staatsangehörige; die für Ausländer geöffneten Gebiete wurden durch die Verordnung Nr. 3 von 2006 (Determining Areas for Ownership by Non-Nationals) festgelegt, der ursprüngliche Freehold-Erlass war das Dekret Nr. 3 von 2002.

Der eigentliche Bruch der vergangenen Jahre liegt nicht im Erwerb, sondern in der Besteuerung danach. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten vom 1. Juli 2010 ist zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen und wurde nicht verlängert; nach Darstellung der Außenwirtschaftsagentur Germany Trade and Invest (GTAI) und der Steuerberatungsgesellschaft WTS gibt es derzeit keine Bestrebungen für ein neues Abkommen. Für die rechtliche Seite des Kaufs ist das ohne Belang. Für die Rendite ist es der entscheidende Punkt.

Wer die beiden Ebenen vermengt, trifft eine Fehlentscheidung. Die Erwerbsfreiheit ist real und unbürokratisch. Die steuerliche Folge ist seit 2022 eine andere als in der weit verbreiteten Erzählung vom steuerfreien Dubai-Investment. Beide Befunde stehen nebeneinander, und nur wer sie getrennt hält, kalkuliert die Investition korrekt.

Erwerb und Besteuerung auf einen Blick.

Stellt man die beiden Ebenen gegenüber, wird die kontraintuitive Lage greifbar. Auf der Erwerbsseite gilt: kein Visum nötig, kein Wohnsitz, kein lokaler Partner, ein gültiger Reisepass genügt, der Kauf ist remote möglich. Auf der Steuerseite gilt für in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige das Gegenteil der landläufigen Annahme: Die Mieteinnahmen aus Dubai sind in Deutschland voll zu versteuern.

Bis Ende 2021 war die Belastung deutscher Investoren auf die Dubai-Mieteinkünfte anders strukturiert. Unter dem Abkommen galt für diese Mieteinkünfte die Freistellung mit Progressionsvorbehalt: Sie blieben in Deutschland steuerfrei und erhöhten lediglich den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Genau diese Freistellung ist seit dem 1. Januar 2022, nach Auslaufen des Abkommens, weggefallen. Seither greift für in Deutschland Ansässige die volle inländische Besteuerung der Mieteinnahmen zum persönlichen Einkommensteuersatz, ohne ausländische Steuer, die angerechnet werden könnte, weil die VAE auf diese Einkünfte 0 Prozent erheben.

Auf der Kostenseite des Kaufs ist die Lage stabil und kalkulierbar: Die zentrale Erwerbsnebengebühr ist die Transfergebühr des Dubai Land Department (DLD) von 4 Prozent des Kaufpreises; rechnet man Trustee-Gebühr, Title-Deed und, bei Finanzierung, die Hypotheken-Registrierung hinzu, liegt der Gesamt-Nebenkostenblock als Faustregel bei rund 7 bis 10 Prozent des Kaufpreises.

Die Voraussetzungen: ein Reisepass genügt.

Die Eintrittsschwelle für den Erwerb von Freehold-Eigentum in Dubai ist niedrig und klar umrissen. Erforderlich ist ein gültiger Reisepass. Nicht erforderlich sind ein UAE-Visum, ein UAE-Bankkonto oder ein lokaler Sponsor. Das Eigentum ist von der Aufenthaltsberechtigung entkoppelt: Man kauft zuerst, eine Residency folgt allenfalls dem Kauf und ist optional.

Zwischen deutschen, österreichischen und schweizerischen Staatsbürgern macht das emiratische Recht keinen Unterschied; alle Ausländer sind in den Freehold-Zonen gleichgestellt. Es gibt keine Altersgrenze und keine Nationalitäten-Differenzierung. Wer nicht zu Volleigentum erwerben will oder in einem Gebiet außerhalb der Freehold-Zonen kaufen möchte, kann alternativ ein Nutzungsrecht (Usufruct) oder Leasehold bis zu 99 Jahren erwerben; für die hier behandelte Investoren-Konstellation ist jedoch in aller Regel das Freehold-Volleigentum einschlägig.

Eine UAE-Residency ist also kein Tor zum Kauf, sondern eine mögliche Folge davon. Das ist der Kern der oft missverstandenen Reihenfolge: Erst die Immobilie, dann gegebenenfalls das Visum, nicht umgekehrt.

Über 40 Freehold-Zonen, aber nicht jede Lage ist eine.

Die für Nicht-Staatsangehörige geöffneten Freehold-Gebiete sind in der Verordnung Nr. 3 von 2006 bestimmt; Artikel 3 dieser Regelung legt die ausgewiesenen Grundstücke fest. Insgesamt sind über 40 Gebiete designiert. Diese Liste ist abschließend: Wo sie nicht greift, gibt es für Ausländer kein Volleigentum.

Zu den bekannten Freehold-Zonen zählen nach Sekundärquellen unter anderem Palm Jumeirah, Dubai Marina, Downtown beziehungsweise Business Bay, Emirates Hills, Jumeirah Village Circle (JVC) und Al Jaddaf. Diese Aufzählung ist nicht amtlich; die exakte, vollständige und rechtlich verbindliche Liste ergibt sich allein aus der DLD-Verordnung Nr. 3 von 2006. Vor einem Kauf sollte die konkrete Lage gegen die amtliche DLD-Liste gegengeprüft werden, bevor sie als Freehold zugesichert wird.

Praktisch bedeutet das: Die Frage ist nicht nur, ob eine Lage attraktiv ist, sondern ob sie überhaupt zu den ausgewiesenen Gebieten gehört. Ein Projekt am falschen Standort kann für einen ausländischen Käufer rechtlich gar nicht als Volleigentum erworben werden. Diese Prüfung gehört an den Anfang, nicht ans Ende der Auswahl.

Der Kaufprozess: vom Reservierungsvertrag bis zur Eintragung.

Der Erwerb läuft in geordneten Schritten ab. Nach Auswahl der Immobilie und Einigung über den Preis wird der Kaufvertrag (Sales and Purchase Agreement, SPA) geschlossen. Die Eigentumsumschreibung erfolgt über das Dubai Land Department beziehungsweise ein von ihm autorisiertes Registration-Trustee-Center; dort werden die Gebühren entrichtet und der Title Deed, die Eigentumsurkunde, ausgestellt.

Die zentrale Gebühr ist die DLD-Transfergebühr von 4 Prozent des Kaufpreises. Gesetzlich ist sie auf je 2 Prozent für Käufer und Verkäufer angelegt, in der Marktpraxis trägt der Käufer jedoch in der Regel die vollen 4 Prozent. Hinzu kommen eine Trustee-Gebühr von 4.000 Dirham zuzüglich 5 Prozent Umsatzsteuer (bei Kaufpreisen ab 500.000 Dirham), die Title-Deed-Gebühr von 580 Dirham und, sofern finanziert wird, eine Hypotheken-Registrierungsgebühr von 0,25 Prozent. Als Faustregel summieren sich die Nebenkosten auf rund 7 bis 10 Prozent des Kaufpreises.

Diese Zahlen sind keine Verhandlungsmasse, sondern weitgehend festgelegt. Wer kalkuliert, sollte sie von Beginn an auf den Kaufpreis aufschlagen, nicht als Überraschung am Ende behandeln.

Kauf aus Deutschland: remote per Vollmacht.

Der Erwerb ist vollständig aus dem Ausland möglich, ohne Reise nach Dubai. Das Instrument dafür ist eine notariell beglaubigte und von der UAE-Botschaft attestierte Vollmacht (Power of Attorney). Mit ihr kann ein Bevollmächtigter in Dubai den Kaufvertrag unterzeichnen, beim DLD-Registration-Trustee-Center erscheinen, die Gebühren zahlen und die Eigentumsumschreibung vornehmen.

Benötigt werden dafür im Kern drei Dokumente: eine beglaubigte Kopie des Käufer-Reisepasses, die notarisierte und von der Botschaft attestierte Vollmacht selbst sowie der Reisepass des Vertreters. Der Käufer muss für keinen einzigen Schritt physisch anwesend sein.

Die Vollmacht ist mächtig, und genau deshalb sollte sie eng gefasst und auf die konkrete Transaktion begrenzt sein. Eine zu weit formulierte Vollmacht überträgt mehr Handlungsspielraum, als für einen einzelnen Kauf nötig ist. Wer remote kauft, sollte den Wortlaut der Vollmacht ebenso ernst nehmen wie den Kaufvertrag selbst.

Off-Plan-Käufe: der Escrow-Schutz nach dem Gesetz von 2007.

Ein erheblicher Teil des Dubai-Marktes entfällt auf Käufe vom Plan, also vom Bauträger noch vor Fertigstellung (Off-Plan). Für diese Konstellation besteht ein gesetzlicher Käuferschutz: Das Treuhandkonto-Gesetz Nr. 8 von 2007 verlangt, dass Käuferzahlungen in ein projektgebundenes, von der Regulierungsbehörde RERA überwachtes Escrow-Konto fließen.

Artikel 9 dieses Gesetzes bestimmt, dass das Escrow-Konto ausschließlich dem Bau des jeweiligen Projekts gewidmet ist und nicht durch Gläubiger des Developers gepfändet werden kann. Die Auszahlung an den Bauträger erfolgt baufortschrittsbasiert, nach Bestätigung durch einen unabhängigen Gutachter. Artikel 14 sieht vor, dass der Escrow-Agent 5 Prozent des Kontowerts auch nach dem Fertigstellungszertifikat einbehält und erst ein Jahr nach Eintragung der Einheiten auf die Käufer freigibt.

Das ist ein wirksamer, aber kein lückenloser Schutz. Er sichert die Verwendung der Gelder für das Projekt, er garantiert nicht den wirtschaftlichen Erfolg oder die termingerechte Fertigstellung. Wer Off-Plan kauft, sollte prüfen, ob das konkrete Projekt tatsächlich über ein RERA-registriertes Escrow-Konto läuft, statt dies vorauszusetzen.

Der Markt 2025: Rekordvolumen, aber kein Freibrief.

Die nüchternen Zahlen stützen das Interesse, ohne es zu rechtfertigen. Nach amtlicher Mitteilung der Regierung von Dubai erreichte der Immobilienmarkt 2025 ein Gesamttransaktionsvolumen von 917 Milliarden Dirham (rund 249,7 Milliarden US-Dollar), ein Plus von 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Diese Zahl umfasst Verkäufe, Hypotheken und Schenkungen. Die reinen Verkäufe lagen separat bei 682,5 Milliarden Dirham über 214.912 Transaktionen.

Auf der Preisseite lagen die Wohnimmobilienpreise nach dem Dubai Residential Market Review von Knight Frank zum Ende des dritten Quartals 2025 rund 10 Prozent über dem Vorjahr; allein im dritten Quartal wurden 56.854 Verkäufe im Wert von 117 Milliarden Dirham registriert. Die Bruttomietrenditen bewegen sich nach Marktdaten grob in einer Spanne von 5 bis 8 Prozent je nach Lage und Objekt; einzelne nachgefragte Gebiete liegen am oberen Rand, andere darunter. Wer eine bestimmte Lage kalkuliert, sollte die dort tatsächlich erzielbare Rendite an einem aktuellen Primärbericht festmachen, nicht an einer pauschalen Marktspanne.

Hohe Bruttorenditen sind jedoch nicht gleich Nettorendite. Wer als in Deutschland Ansässiger kauft, muss die volle deutsche Besteuerung der Mieteinnahmen von der Bruttorendite abziehen, bevor er das Investment mit Alternativen vergleicht. Genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob die viel zitierten 7 oder 8 Prozent im Ergebnis übrig bleiben oder schmelzen.

Die Steuerfalle: warum 0 Prozent in Dubai keine Entlastung sind.

Hier liegt der zentrale, oft übersehene Punkt, und er gehört nüchtern aufgelöst. Wer in Deutschland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist dort unbeschränkt steuerpflichtig und versteuert seine weltweiten Einkünfte, also auch die Dubai-Mieteinnahmen, zum persönlichen Einkommensteuersatz, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

In den VAE fallen auf diese Mieteinnahmen 0 Prozent an. Was wie ein Vorteil klingt, ist im grenzüberschreitenden Kontext seit dem DBA-Auslauf das Gegenteil: Weil keine ausländische Steuer gezahlt wird, gibt es auch keine ausländische Steuer, die in Deutschland angerechnet werden könnte. Die deutsche Steuerberatung PSI Consultants illustriert das an einem Rechenbeispiel: Bei 40.000 Euro Jahresmiete fällt in Dubai 0 Euro Steuer an, in Deutschland aber die volle Besteuerung. Gerade weil Dubai nicht besteuert, trägt der Investor die gesamte Last im Inland.

Und es bleibt nicht verborgen: Über den automatischen Finanzdatenaustausch nach dem Common Reporting Standard (CRS) melden die VAE Kontodaten an das deutsche Finanzamt. Wer darauf setzt, die deutsche Steuerpflicht durch Schweigen zu umgehen, kalkuliert mit einem Fehlschluss; die Daten fließen ohnehin. Die deutsche Steuerpflicht endet erst mit vollständiger Aufgabe des Wohnsitzes, der Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland und einer korrekten Abmeldung; das Finanzamt prüft solche Konstellationen streng. Wie genau die deutsche Besteuerung im Detail ausgestaltet ist, etwa hinsichtlich Progressionsvorbehalt, der Behandlung von Veräußerungsgewinnen nach der Spekulationsfrist oder einer möglichen Gewerblichkeit bei mehreren Objekten, ist eine Einzelfallfrage und zwingend mit einem auf die deutsch-emiratische Konstellation spezialisierten Steuerberater zu klären. Die hier belegte Grundlinie lautet: Doppelbesteuerungsabkommen ausgelaufen, volle deutsche Steuerpflicht auf die Mieteinnahmen, automatischer Datenaustausch inklusive.

Laufende Abgaben und die Residency-Option.

In den VAE selbst ist die laufende Abgabenlast gering. Es gibt keine jährliche Grundsteuer und keine Einkommensteuer auf Mieteinkünfte oder private Kapitalanlagen. Die einzige laufende Abgabe auf Wohnimmobilien ist die Dubai-Wohngebühr (Housing Fee) von 5 Prozent der Jahresmiete. Sie wird in Monatsraten über die DEWA-Stromrechnung eingezogen; bei vermieteten Objekten zahlt sie auf Basis der im Ejari-System registrierten Jahresmiete der Mieter, nicht der Eigentümer.

Der Immobilienkauf kann zudem den Weg zu einer UAE-Residency öffnen. Nach Sekundärquellen ermöglicht ein im DLD eingetragener Immobilienwert ab 2 Millionen Dirham das auf zehn Jahre angelegte Golden Visa, auch mit Hypothek, sofern eine Bank den gezahlten Betrag von 2 Millionen Dirham bestätigt; die frühere Schwelle von 750.000 Dirham für ein zweijähriges Investorenvisum soll entfallen sein.

An dieser Stelle ist Vorsicht geboten: Die offizielle Golden-Visa-Seite der UAE-Regierung weist keinen konkreten Immobilienwert von 2 Millionen Dirham aus. Die genannte Schwelle und die behauptete Abschaffung der 750.000-Dirham-Grenze stammen aus Sekundärquellen und sollten vor einer Entscheidung an der offiziellen Quelle der zuständigen Bundesbehörde (ICP/GDRFA) verifiziert werden. Die Residency ist ein möglicher Zusatznutzen des Kaufs, kein gesicherter Automatismus.

Was Investoren 2026 wissen sollten.

Drei Punkte fassen die Lage zusammen, und sie gehören in dieser Reihenfolge bedacht.

Erstens: Der Kauf ist offen und unbürokratisch. Deutsche, Österreicher und Schweizer erwerben in über 40 Freehold-Zonen Volleigentum, ohne Visum, ohne Wohnsitz, mit dem Reisepass und auf Wunsch vollständig remote per Vollmacht. Die rechtliche Eintrittsschwelle ist niedrig.

Zweitens: Die Nebenkosten sind kalkulierbar, aber real. Die DLD-Transfergebühr von 4 Prozent plus weitere Posten ergeben rund 7 bis 10 Prozent des Kaufpreises. Drittens, und entscheidend: Die Steuerfolge ist seit dem Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens zum 31. Dezember 2021 nicht mehr die aus dem Verkaufsgespräch. Die frühere Freistellung mit Progressionsvorbehalt ist weg; in Deutschland Ansässige versteuern ihre Dubai-Mieteinnahmen voll im Inland, ohne Anrechnung, und der automatische Datenaustausch sorgt dafür, dass das Finanzamt davon erfährt. Wer die Bruttorendite ohne diesen Abzug rechnet, rechnet falsch.

Einordnung: eine Transaktion, zwei Rechtsordnungen.

Ein Dubai-Kauf eines deutschen Investors ist keine rein lokale Transaktion. Er findet im Schnittpunkt zweier Rechtsordnungen statt: der emiratischen, die den Erwerb großzügig regelt und kaum besteuert, und der deutschen, die den Investor mit seinem Welteinkommen erfasst. Beide Seiten sind für sich klar; ihr Zusammenspiel ist es, das in der gängigen Erzählung untergeht.

Die saubere Konsequenz daraus ist keine Abkehr vom Markt, sondern eine ehrliche Kalkulation. Die emiratische Seite, Freehold-Zone, Escrow-Schutz, Vollmacht, Gebühren, lässt sich anhand der Normen prüfen. Die deutsche Seite, Versteuerung der Mieteinnahmen und die individuelle Wohnsitz- und Strukturfrage, gehört vor dem Kauf auf den Tisch eines Beraters, nicht erst in die erste Steuererklärung danach. Für Käufer aus Österreich oder der Schweiz gilt im Übrigen: Die Erwerbsfreiheit in Dubai ist dieselbe, die heimatliche Besteuerung der Mieteinkünfte und der Status eines etwaigen Abkommens mit den VAE sind jedoch eine eigene, hier nicht behandelte Frage und separat zu klären.

Dürfen Deutsche in Dubai eine Immobilie kaufen?

Ja, ohne Einschränkung. Deutsche (ebenso Österreicher und Schweizer) dürfen in den ausgewiesenen Freehold-Gebieten Dubais zu 100 Prozent Volleigentum an Immobilie und Grund erwerben, ohne UAE-Staatsbürgerschaft, ohne lokalen Partner und ohne Aufenthaltsberechtigung. Rechtsgrundlage ist die Eigentumsregelung für Nicht-Staatsangehörige; die Freehold-Gebiete sind durch die Verordnung Nr. 3 von 2006 festgelegt.

Brauche ich ein Visum oder einen Wohnsitz in den VAE, um zu kaufen?

Nein. Für den Erwerb von Freehold-Eigentum genügt ein gültiger Reisepass. Ein UAE-Visum, ein UAE-Bankkonto oder ein lokaler Sponsor sind nicht erforderlich. Das Eigentum ist von der Aufenthaltsberechtigung entkoppelt; eine Residency, etwa das Golden Visa, ist optional und folgt allenfalls dem Kauf.

Kann ich aus Deutschland kaufen, ohne nach Dubai zu reisen?

Ja. Der Kauf ist vollständig remote möglich, über eine notariell beglaubigte und von der UAE-Botschaft attestierte Vollmacht (Power of Attorney). Der Bevollmächtigte unterzeichnet den Kaufvertrag, erscheint beim DLD-Registration-Trustee-Center, zahlt die Gebühren und nimmt die Eigentumsumschreibung vor. Benötigt werden eine beglaubigte Pass-Kopie des Käufers, die notarisierte und attestierte Vollmacht sowie der Pass des Vertreters.

Welche Nebenkosten fallen beim Kauf an?

Die zentrale Gebühr ist die Transfergebühr des Dubai Land Department von 4 Prozent des Kaufpreises; in der Marktpraxis trägt sie in der Regel der Käufer vollständig. Hinzu kommen eine Trustee-Gebühr von 4.000 Dirham plus 5 Prozent Umsatzsteuer (ab 500.000 Dirham Kaufpreis), die Title-Deed-Gebühr von 580 Dirham und bei Finanzierung 0,25 Prozent Hypotheken-Registrierung. Als Faustregel liegen die Gesamt-Nebenkosten bei rund 7 bis 10 Prozent des Kaufpreises.

Muss ich auf meine Dubai-Mieteinnahmen in Deutschland Steuern zahlen?

In der Regel ja, und das ist der entscheidende Punkt. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-VAE ist zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen und wurde nicht verlängert. Bis dahin galt für die Mieteinkünfte die Freistellung mit Progressionsvorbehalt; seit 2022 ist sie weg. Wer in Deutschland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig und versteuert die Dubai-Mieteinnahmen voll zum persönlichen Einkommensteuersatz. Da die VAE darauf 0 Prozent erheben, gibt es keine ausländische Steuer zur Anrechnung. Über den automatischen Finanzdatenaustausch (CRS) erfährt das Finanzamt von den Konten. Die Detailmechanik gehört in den Einzelfall und zum spezialisierten Steuerberater.

Haeufige Fragen

Dürfen Deutsche in Dubai eine Immobilie kaufen? — Ja, ohne Einschränkung. Deutsche (ebenso Österreicher und Schweizer) dürfen in den ausgewiesenen Freehold-Gebieten Dubais zu 100 Prozent Volleigentum an Immobilie und Grund erwerben, ohne UAE-Staatsbürgerschaft, ohne lokalen Partner und ohne Aufenthaltsberechtigung. Rechtsgrundlage ist die Eigentumsregelung für Nicht-Staatsangehörige; die Freehold-Gebiete sind durch die Verordnung Nr. 3 von 2006 festgelegt.

Brauche ich ein Visum oder einen Wohnsitz in den VAE, um zu kaufen? — Nein. Für den Erwerb von Freehold-Eigentum genügt ein gültiger Reisepass. Ein UAE-Visum, ein UAE-Bankkonto oder ein lokaler Sponsor sind nicht erforderlich. Das Eigentum ist von der Aufenthaltsberechtigung entkoppelt; eine Residency, etwa das Golden Visa, ist optional und folgt allenfalls dem Kauf.

Kann ich aus Deutschland kaufen, ohne nach Dubai zu reisen? — Ja. Der Kauf ist vollständig remote möglich, über eine notariell beglaubigte und von der UAE-Botschaft attestierte Vollmacht (Power of Attorney). Der Bevollmächtigte unterzeichnet den Kaufvertrag, erscheint beim DLD-Registration-Trustee-Center, zahlt die Gebühren und nimmt die Eigentumsumschreibung vor. Benötigt werden eine beglaubigte Pass-Kopie des Käufers, die notarisierte und attestierte Vollmacht sowie der Pass des Vertreters.

Welche Nebenkosten fallen beim Kauf an? — Die zentrale Gebühr ist die Transfergebühr des Dubai Land Department von 4 Prozent des Kaufpreises; in der Marktpraxis trägt sie in der Regel der Käufer vollständig. Hinzu kommen eine Trustee-Gebühr von 4.000 Dirham plus 5 Prozent Umsatzsteuer (ab 500.000 Dirham Kaufpreis), die Title-Deed-Gebühr von 580 Dirham und bei Finanzierung 0,25 Prozent Hypotheken-Registrierung. Als Faustregel liegen die Gesamt-Nebenkosten bei rund 7 bis 10 Prozent des Kaufpreises.

Muss ich auf meine Dubai-Mieteinnahmen in Deutschland Steuern zahlen? — In der Regel ja, und das ist der entscheidende Punkt. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-VAE ist zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen und wurde nicht verlängert. Bis dahin galt für die Mieteinkünfte die Freistellung mit Progressionsvorbehalt; seit 2022 ist sie weg. Wer in Deutschland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig und versteuert die Dubai-Mieteinnahmen voll zum persönlichen Einkommensteuersatz. Da die VAE darauf 0 Prozent erheben, gibt es keine ausländische Steuer zur Anrechnung. Über den automatischen Finanzdatenaustausch (CRS) erfährt das Finanzamt von den Konten. Die Detailmechanik gehört in den Einzelfall und zum spezialisierten Steuerberater.

Sind Off-Plan-Käufe (vom Bauträger) abgesichert? — Teilweise, durch Gesetz. Das Treuhandkonto-Gesetz Nr. 8 von 2007 verlangt, dass Käuferzahlungen in ein projektgebundenes, von RERA überwachtes Escrow-Konto fließen, das ausschließlich dem Bau des Projekts gewidmet ist und nicht durch Gläubiger des Developers gepfändet werden kann. Die Auszahlung erfolgt baufortschrittsbasiert. Der Schutz sichert die Mittelverwendung, garantiert aber nicht die termingerechte Fertigstellung oder den wirtschaftlichen Erfolg.

Welche Freehold-Zonen gibt es in Dubai? — Insgesamt sind über 40 Gebiete für ausländisches Volleigentum ausgewiesen. Zu den bekannten Zonen zählen nach Sekundärquellen unter anderem Palm Jumeirah, Dubai Marina, Downtown/Business Bay, Emirates Hills, Jumeirah Village Circle (JVC) und Al Jaddaf. Die rechtlich abschließende, vollständige Liste ergibt sich allein aus der DLD-Verordnung Nr. 3 von 2006; eine konkrete Lage sollte vor dem Kauf gegen diese amtliche Liste gegengeprüft werden.

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Quellen dieser Analyse

Stand dieses Beitrags: Juni 2026. Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Die steuerlichen und rechtlichen Folgen eines Dubai-Immobilienkaufs hängen maßgeblich von der persönlichen Konstellation ab: Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt, Eigentums- und Finanzierungsstruktur, Anlagehorizont sowie familiäre und erbrechtliche Situation. Insbesondere die deutsche Besteuerung der Mieteinnahmen nach Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens (Wegfall der früheren Freistellung mit Progressionsvorbehalt, Behandlung von Veräußerungsgewinnen und Spekulationsfrist, Gewerblichkeit bei mehreren Objekten), die Voraussetzungen einer wirksamen Wohnsitzaufgabe sowie die aktuellen Schwellen und Voraussetzungen für eine UAE-Residency (Golden Visa) gehören zwingend in die Hand eines auf die deutsch-emiratische Konstellation spezialisierten Steuerberaters beziehungsweise. Steuersätze, Freigrenzen, Gebühren und die Verwaltungspraxis können sich ändern. Die im Beitrag genannte Bruttomietrendite-Spanne von grob 5 bis 8 Prozent beruht teils auf Sekundär-Aggregatoren; für eine belastbare Lagen-Entscheidung sind die Renditen je Gebiet an einem aktuellen Primärbericht (etwa Knight Frank, CBRE oder JLL) zu verifizieren. Ebenso sind weitere Angaben aus Sekundärquellen (Golden-Visa-Schwellen, vollständige Freehold-Liste) vor einer Entscheidung an der jeweiligen Primärquelle zu prüfen. Der einleitend genannte Fall ist hypothetisch und anonymisiert; er bildet keine reale Person ab.