Ratgeber

Doppelbesteuerungsabkommen Dubai: Was fuer Investoren aus Oesterreich und der Schweiz jetzt gilt

Oesterreich ist mit dem Revisionsprotokoll (anwendbar ab 1. Januar 2023) von der Freistellung auf die Anrechnungsmethode umgestiegen - die Schweiz stellt Dubai-Immobilieneinkuenfte weiterhin frei, nur mit Progressionsvorbehalt. Zwei Nachbarstaaten, ein gegensaetzliches Ergebnis. Und Deutschland hat seit dem 1. Januar 2022 gar kein Abkommen mehr.

Dubai Skyline
Dr. Stefan Berger·23.06.2026·15 Min. Lesezeit

Nehmen wir einen typischen, hier anonymisierten Fall: Ein Wiener Unternehmer und ein Zuger Family-Office-Inhaber kaufen im selben Monat dieselbe Wohnung in Dubai Marina, vermieten sie zu identischer Rendite - sagen wir 60.000 Euro Jahresmiete - und zahlen am Jahresende voellig unterschiedlich viel Steuer. Nicht wegen Dubai, denn die Emirate erheben auf beide nichts. Sondern wegen einer einzigen Zeile in zwei verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen. Genau diese Zeile ist seit 2023 die wichtigste, die in den meisten Verkaufsgespraechen ueber Dubai-Immobilien gar nicht vorkommt. Wir kommen am Ende auf die beiden zurueck und beziffern den Unterschied. Dieser Beitrag ist keine Steuer- oder Rechtsberatung; Detailfragen gehoeren in den Einzelfall.

Der Bruch: Oesterreich hat 2023 die Methode gewechselt.

Bis Ende 2022 war die Lage fuer oesterreichische Investoren komfortabel. Das urspruengliche Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Oesterreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten stammte aus dem Jahr 2003 und war ab 2005 anwendbar. Es stellte Einkuenfte, die nach dem Abkommen in den Emiraten besteuert werden durften, in Oesterreich frei. Da die Emirate auf private Mieteinkuenfte ohnehin keine Steuer erheben, blieben Dubai-Immobilieneinkuenfte faktisch unbesteuert - der Befund, den viele Investoren bis heute fuer den Normalzustand halten.

Dieser Zustand endete. Oesterreich und die Emirate unterzeichneten am 30. Juni 2021 ein Protokoll zur Aenderung des Abkommens; die Ratifikationsurkunden wurden am 22. Dezember 2022 ausgetauscht. Kundgemacht ist das Revisionsprotokoll in Bundesgesetzblatt Teil drei, Nummer 211 aus 2022. Zu unterscheiden sind hier zwei Daten, die leicht verwechselt werden: Das Protokoll ist am 1. Maerz 2023 in Kraft getreten, seine materiellen Aenderungen sind jedoch bereits ab dem 1. Januar 2023 anwendbar. Massgeblich fuer die Besteuerung der laufenden Mieteinkuenfte ist das Anwendungsdatum - der 1. Januar 2023.

Die zentrale Aenderung ist technisch klein und wirtschaftlich gross: Oesterreich wechselte fuer die betroffenen Einkuenfte von der Freistellungsmethode (auch Befreiungsmethode genannt) zur Anrechnungsmethode (Credit-Methode). Erklaertes Ziel der Finanzverwaltung war es, die doppelte Nichtbesteuerung zu beenden und eine Einmalbesteuerung auf dem jeweils hoeheren Niveau sicherzustellen.

Der Mechanismus, einmal sauber aufgeloest.

Der Unterschied zwischen den beiden Methoden entscheidet ueber die gesamte Steuerlast - und er laesst sich in zwei Saetzen fassen. Wir erklaeren ihn hier einmal vollstaendig; im weiteren Verlauf wird nur noch darauf verwiesen.

Unter der Freistellungsmethode (bis 2022) nahm Oesterreich die Dubai-Einkuenfte aus der Bemessungsgrundlage heraus. Sie tauchten in der oesterreichischen Steuerberechnung praktisch nicht mehr auf, allenfalls ueber einen Progressionsvorbehalt auf das uebrige Einkommen. Ergebnis: keine oesterreichische Steuer auf die Mieteinnahmen.

Unter der Anrechnungsmethode (seit 2023) besteuert Oesterreich die Dubai-Einkuenfte voll - und zieht davon die in den Emiraten gezahlte Steuer ab. Der gesamte Effekt der Reform haengt an genau diesem Abzug: Wo keine auslaendische Steuer gezahlt wurde, gibt es nichts anzurechnen. Die anrechenbare Steuer ist null, und es bleibt die volle oesterreichische Steuerlast stehen. Aus faktisch steuerfrei wird damit in aller Regel voll progressiv besteuert. Roedl und Partner formuliert die praktische Folge deutlich: Die Anrechnungsmethode fuehrt dazu, dass diese Einkuenfte in Oesterreich einer deutlich hoeheren steuerlichen Belastung unterliegen als zuvor, weil die Emirate derzeit keine Ertragsteuern auf solche Einkuenfte erheben.

Das ist der ganze Mechanismus. Gerade weil Dubai keine Steuer auf private Mieteinkuenfte erhebt, faellt nach dem Methodenwechsel die volle Last in Oesterreich an - der vermeintliche Standortvorteil laeuft fuer den oesterreichischen Resident ins Leere.

Die Schweiz geht den umgekehrten Weg.

Wer denselben Sachverhalt aus Schweizer Sicht betrachtet, landet bei einem anderen Ergebnis - und das ist die eigentliche Geschichte fuer DACH-Investoren mit Wahlmoeglichkeit beim Wohnsitz.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Emiraten wurde am 6. Oktober 2011 unterzeichnet und trat am 21. Oktober 2012 in Kraft (Rechtsreferenzen: Systematische Sammlung 0.672.932.51, Amtliche Sammlung 2012 6245). Die Schweiz wendet darin die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt an: Sie nimmt die in den Emiraten belegenen Immobilieneinkuenfte von der eigenen Besteuerung aus, darf den entsprechenden Betrag aber bei der Ermittlung des Steuersatzes auf das uebrige steuerbare Einkommen beruecksichtigen.

Praktisch heisst das: Die Dubai-Mieteinnahmen selbst bleiben in der Schweiz steuerfrei. Sie erhoehen lediglich den Satz, mit dem das uebrige Einkommen besteuert wird. Das ist genau die Methode, die Oesterreich Ende 2022 aufgegeben hat. Zwei Nachbarstaaten, derselbe Sachverhalt, gegensaetzliches Resultat - und der Unterschied entscheidet sich allein an der Vermeidungsmethode, nicht an Dubai.

Das Zwillings-Beispiel, beziffert.

Kehren wir zu den beiden vom Anfang zurueck. Beide vermieten dieselbe Dubai-Marina-Wohnung fuer 60.000 Euro im Jahr, beide zahlen in den Emiraten null Steuer auf diese Miete. Die folgende Rechnung ist bewusst vereinfacht und rein illustrativ - sie ersetzt keine individuelle Berechnung, zeigt aber die Groessenordnung, um die es geht.

Der Wiener Unternehmer faellt unter die Anrechnungsmethode. Oesterreich besteuert die 60.000 Euro Mieteinkuenfte nun voll und kann nichts anrechnen, weil in Dubai nichts gezahlt wurde. Liegt sein uebriges Einkommen bereits im oesterreichischen Spitzensteuersatz, kann die Mietrendite in der Spitze mit bis zu rund 55 Prozent belastet werden; bei einem typischen hohen, aber nicht maximalen Gesamtsatz von 45 Prozent waeren es rund 27.000 Euro oesterreichische Steuer auf diese 60.000 Euro. Aus 60.000 Euro Bruttomiete werden so, je nach persoenlichem Satz, grob 33.000 bis 27.000 Euro netto.

Der Zuger Family-Office-Inhaber faellt unter die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt. Auf die 60.000 Euro Mieteinkuenfte selbst zahlt er in der Schweiz null. Die Miete erhoeht lediglich den Steuersatz, mit dem sein uebriges Einkommen belastet wird - die Mietrendite aus Dubai bleibt bei ihm praktisch ungeschmaelert. Identische Wohnung, identische Miete, identische Null-Steuer in Dubai: Der eine behaelt nach Steuern den groessten Teil seiner Dubai-Rendite, der andere etwa die Haelfte. Der gesamte Unterschied steckt in einer einzigen Zeile des jeweiligen Abkommens.

Beiden Abkommen gemeinsam: Das Besteuerungsrecht liegt bei Dubai.

Bevor die Methodenfrage greift, steht eine Verteilungsregel, die in beiden Abkommen identisch ist und oft uebersehen wird. Fuer Einkuenfte aus unbeweglichem Vermoegen - also Immobilien - hat nach Artikel 6 der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht. Belegenheitsstaat ist der Staat, in dem die Immobilie liegt, hier also die Emirate.

Das ist Standard nach dem Musterabkommen der OECD und gilt im oesterreichischen wie im schweizerischen Abkommen gleichermassen. Massgeblich ist die Lage der Immobilie, nicht der Wohnsitz des Eigentuemers. Die Emirate duerfen also besteuern - sie tun es bei Privatpersonen nur nicht.

Genau hier setzt die Methodenfrage an. Artikel 6 sagt lediglich, wer besteuern darf. Wie der Wohnsitzstaat eine etwaige Doppelbesteuerung vermeidet - durch Freistellung oder durch Anrechnung -, regelt der jeweilige Methodenartikel des Abkommens. Und an diesem Punkt sind Oesterreich und die Schweiz seit 2023 auseinandergelaufen.

Die 9-Prozent-Koerperschaftsteuer trifft den privaten Vermieter nicht.

Ein verbreitetes Missverstaendnis verdient eine klare Abgrenzung, weil es regelmaessig falsch in die Renditerechnung einfliesst. Seit dem 1. Juni 2023 erheben die Emirate eine Koerperschaftsteuer von 9 Prozent. Sie gilt fuer Unternehmensgewinne oberhalb eines Freibetrags von 375.000 Dirham. Wichtig ist die saubere Einordnung: Dieser Freibetrag ist eine Koerperschaftsteuer-Schwelle fuer Unternehmensgewinne, kein Einkommensteuer-Freibetrag fuer Privatpersonen. Private Mieteinkuenfte natuerlicher Personen fallen nicht darunter.

Wer als Privatperson eine Dubai-Immobilie haelt und vermietet, zahlt in den Emiraten weiterhin keine Ertragsteuer - weder Einkommensteuer noch die neue Koerperschaftsteuer. Erst wenn die Immobilie im Rahmen einer gewerblichen oder koerperschaftlichen Struktur (etwa einer emiratischen Gesellschaft) gehalten wird, kann die 9-Prozent-Steuer einschlaegig werden. Fuer den klassischen privaten Buy-to-let-Investor greift sie in der Regel nicht.

Fuer die hier behandelte Frage hat das eine wichtige Konsequenz: Auch nach Einfuehrung der Koerperschaftsteuer bleibt die in den Emiraten gezahlte Steuer auf private Mieteinkuenfte null. Am oben erklaerten Mechanismus aendert das fuer den oesterreichischen Investor nichts - es gibt weiterhin nichts anzurechnen.

Sonderfall Beteiligungen: die neue Dividenden-Quellensteuer in Oesterreich.

Das oesterreichische Revisionsprotokoll hat ueber den Methodenwechsel hinaus eine zweite Verschaerfung gebracht, die Investoren mit emiratischen Beteiligungen betrifft - fuer den reinen Immobilienfall eine Randnotiz, fuer Holding-Konstellationen aber relevant.

Eingefuehrt wurde eine Quellensteuer von 10 Prozent auf Portfoliodividenden (zuvor null). Die Befreiung von dieser Quellensteuer gilt nur noch ab einer Beteiligungshoehe von 10 Prozent sowie fuer qualifizierte staatliche Einrichtungen. Hinzu kommt eine allgemeine Anti-Missbrauchsklausel in Gestalt des Principal-Purpose-Tests: Wer eine Struktur ueberwiegend errichtet, um Abkommensvorteile zu erlangen, kann diese verlieren.

Wer seine Dubai-Immobilie nicht direkt, sondern ueber eine Gesellschaft haelt, bewegt sich damit in einem deutlich engmaschigeren Geflecht aus Methodenwechsel, Quellensteuer und Missbrauchsklausel. Das ist kein Fall mehr fuer eine Faustregel, sondern fuer eine Einzelfallpruefung - dazu am Ende mehr.

Deutschland, Oesterreich, Schweiz im direkten Vergleich.

Der Vollstaendigkeit halber und als Kontrast, weil deutsche Investoren denselben Markt bespielen: Deutschland hat seit dem 1. Januar 2022 gar kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr mit den Emiraten. Das alte Abkommen lief zum 31. Dezember 2021 aus und wurde nicht verlaengert. Anders als oesterreichische und schweizerische Investoren haben deutsche Investoren damit keinen abkommensrechtlichen Schutz mehr; die Frage von Freistellung oder Anrechnung stellt sich fuer sie nicht auf Abkommensebene, sondern nach nationalem deutschem Recht mit seinen eigenen Anrechnungs- und Hinzurechnungsregeln. Das ist eine eigene Geschichte mit eigenen Fallstricken und nicht Gegenstand dieses Beitrags.

Drei Nachbarlaender, drei verschiedene Ausgangslagen. Die folgende Uebersicht fasst den Kern zusammen - sie ist der teilbare Anker dieses Beitrags und laesst sich einem Berater unmittelbar vorlegen:

Land: Oesterreich. Vermeidungsmethode fuer private Dubai-Mieteinkuenfte: Anrechnungsmethode (seit 1. Januar 2023). Ergebnis: faktisch volle oesterreichische Progressionsbesteuerung, da in Dubai null gezahlt und damit nichts anzurechnen ist. DBA-Stand: DBA 2003/2005, Revisionsprotokoll BGBl III 211/2022, anwendbar ab 1. Januar 2023.

Land: Schweiz. Vermeidungsmethode: Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt. Ergebnis: Mieteinkuenfte in der Schweiz steuerfrei, sie erhoehen nur den Satz auf das uebrige Einkommen. DBA-Stand: DBA 2011/2012 in Kraft; Aenderungsprotokoll vom 5. November 2022 setzt nur BEPS-Mindeststandards um und aendert die Methode nicht (Ratifikationsstand im Einzelfall pruefen).

Land: Deutschland. Vermeidungsmethode: kein Abkommen. Ergebnis: kein abkommensrechtlicher Schutz, es gilt nationales deutsches Recht. DBA-Stand: altes DBA zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen, kein neues Abkommen.

Wer pauschal von der Dubai-Steuerfreiheit spricht, ignoriert diese drei sehr unterschiedlichen Realitaeten.

Was Investoren 2026 wissen sollten.

Drei Punkte tragen die Sache, unabhaengig vom Einzelfall.

Erstens: Fuer oesterreichische Steueransaessige sind private Dubai-Mieteinkuenfte seit dem 1. Januar 2023 in aller Regel voll in Oesterreich steuerpflichtig. Die Anrechnungsmethode laeuft bei einer auslaendischen Steuer von null ins Leere - es bleibt die volle oesterreichische Progression. In der typischen Konstellation existiert die alte faktische Steuerfreiheit damit nicht mehr; Sonderfaelle wie Verlustsituationen oder ein niedriger Gesamtsteuersatz koennen das Bild im Einzelfall verschieben.

Zweitens: Fuer schweizerische Steueransaessige bleiben Dubai-Immobilieneinkuenfte freigestellt; sie erhoehen ueber den Progressionsvorbehalt lediglich den Satz auf das uebrige Einkommen. Der Methodenunterschied zu Oesterreich ist der entscheidende Faktor - nicht die Lage der Immobilie und nicht die Hoehe der Miete.

Drittens: Die emiratische 9-Prozent-Koerperschaftsteuer trifft den privaten Vermieter nicht. Sie wird erst bei gewerblichen oder gesellschaftsrechtlich gehaltenen Strukturen relevant - und genau dort, im Holding- und Strukturierungsfall, beginnt der Bereich, der ohne fachliche Begleitung nicht mehr seriös zu beurteilen ist.

Einordnung: Methode schlaegt Marketing.

Die ueblichen Verkaufsargumente fuer Dubai-Immobilien - keine Grundsteuer, keine Einkommensteuer, keine Kapitalertragsteuer - sind fuer den emiratischen Teil der Rechnung richtig. Sie sagen aber nichts darueber, was im Wohnsitzstaat passiert. Und genau dort, nicht in Dubai, entscheidet sich die Nachsteuerrendite eines oesterreichischen oder schweizerischen Investors. Das Zwillings-Beispiel oben zeigt die Spanne: gleiche Wohnung, gleiche Miete, voellig unterschiedliches Ergebnis nach Steuern.

Der oesterreichische Methodenwechsel von 2023 ist das beste Beispiel: Er hat an Dubai nichts geaendert und trotzdem die Wirtschaftlichkeit vieler Engagements spuerbar verschoben. Wer heute kauft, sollte die Frage Freistellung oder Anrechnung an den Anfang stellen - vor Lage, Rendite und Zahlungsplan -, weil sie die anderen Zahlen ueberlagert.

Mehrere Punkte sind dabei bewusst offengelassen, weil sie sich nicht serioes verallgemeinern lassen: der genaue Ratifikationsstand des schweizerischen Aenderungsprotokolls vom 5. November 2022 (es setzt BEPS-Mindeststandards um, aendert die Freistellungsmethode aber nicht), kantonale Unterschiede bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts, die Behandlung von Veraeusserungsgewinnen beim Verkauf sowie Wegzugs- und Holding-Konstellationen. Das sind keine Fussnoten, sondern die Stellen, an denen die individuelle Konstellation ueber Tausende Euro entscheidet - und damit klassische Fragen fuer den spezialisierten Berater.

Ob die Anrechnungsmethode (Oesterreich) oder die Freistellung mit Progressionsvorbehalt (Schweiz) bei Ihnen greift, haengt von Ihrem Wohnsitz, Ihrer Haltestruktur und Ihrem Anlagehorizont ab - die pauschale Antwort gibt es nicht. In einem 30-minuetigen Erstgespraech klaeren wir gemeinsam, welche Fragen in Ihrem Fall zwingend an einen auf die deutsch-emiratische Konstellation spezialisierten Steuerberater oder Anwalt gehoeren. Kein Verkaufsgespraech, keine pauschale Kaufempfehlung - eine sachliche Bedarfsklaerung ueber das IMOS-Berater-Netzwerk. Gedacht fuer Eigentuemer und ernsthafte Kaufinteressenten einer vermieteten Dubai-Immobilie.

Jetzt Erstgespraech anfragen: https://go.imos.ae/erstgespraech?utm_source=ImmoInsider&utm_medium=editorial&utm_campaign=ImmoInsiderEditorialSteuer&utm_term=dba-dubai-oesterreich-schweiz&utm_content=FinalBridge

Haeufige Fragen

Gilt das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Dubai noch fuer Immobilien?

Ja. Das Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Arabischen Emiraten wurde am 6. Oktober 2011 unterzeichnet und trat am 21. Oktober 2012 in Kraft. Es ist weiterhin in Kraft. Fuer Einkuenfte aus unbeweglichem Vermoegen hat nach Artikel 6 der Belegenheitsstaat - also die Emirate - das Besteuerungsrecht. Die Schweiz wendet die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt an: Dubai-Immobilieneinkuenfte bleiben in der Schweiz steuerfrei, erhoehen aber den Steuersatz auf das uebrige Einkommen. Ein Aenderungsprotokoll vom 5. November 2022 setzt BEPS-Mindeststandards um (Missbrauchsklausel, Verstaendigungsverfahren) und aendert diese Methode nicht; der aktuelle Ratifikationsstand ist im Einzelfall zu pruefen.

Wendet Oesterreich auf Dubai-Immobilien die Freistellungs- oder die Anrechnungsmethode an?

Seit dem 1. Januar 2023 die Anrechnungsmethode. Bis Ende 2022 galt die Freistellungsmethode - Dubai-Einkuenfte waren in Oesterreich frei. Mit dem Revisionsprotokoll (Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 22. Dezember 2022, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil drei, Nummer 211 aus 2022) ist Oesterreich auf die Anrechnungsmethode umgestiegen. Zu unterscheiden: Das Protokoll ist am 1. Maerz 2023 in Kraft getreten, seine materiellen Aenderungen sind aber bereits ab 1. Januar 2023 anwendbar. Da die Emirate auf private Mieteinkuenfte keine Steuer erheben, ist die anrechenbare auslaendische Steuer null - es bleibt die volle oesterreichische Steuerlast stehen.

Muss ich als oesterreichischer Investor meine Dubai-Mieteinnahmen in Oesterreich versteuern?

Nach der seit 2023 geltenden Anrechnungsmethode in aller Regel ja, und zwar zum vollen oesterreichischen Satz. Weil in den Emiraten keine Ertragsteuer auf private Mieteinkuenfte anfaellt, kann Oesterreich nichts anrechnen, und die Einkuenfte unterliegen der vollen oesterreichischen Progression. Die konkrete Hoehe haengt von Ihrem persoenlichen Steuersatz und Ihrer Gesamtkonstellation ab - das gehoert in die individuelle Beratung.

Wie unterscheidet sich die Steuerpflicht in Dubai fuer DACH-Investoren aus Oesterreich und der Schweiz?

Der Unterschied liegt nicht in Dubai, sondern im jeweiligen Abkommen. In beiden Faellen hat nach Artikel 6 die Emirate das Besteuerungsrecht, und in beiden Faellen erheben die Emirate auf private Mieteinkuenfte keine Steuer. Oesterreich besteuert diese Einkuenfte seit 2023 ueber die Anrechnungsmethode faktisch voll nach. Die Schweiz stellt sie frei und beruecksichtigt sie nur ueber den Progressionsvorbehalt beim Satz. Gleicher Sachverhalt, gegensaetzliches Ergebnis - allein wegen der Vermeidungsmethode.

Trifft die emiratische 9-Prozent-Koerperschaftsteuer private Immobilieninvestoren?

In der Regel nein. Die seit dem 1. Juni 2023 geltende Koerperschaftsteuer von 9 Prozent betrifft Unternehmensgewinne oberhalb eines Freibetrags von 375.000 Dirham. Dieser Freibetrag ist eine Koerperschaftsteuer-Schwelle, kein Einkommensteuer-Freibetrag fuer Private. Private Mieteinkuenfte natuerlicher Personen fallen nicht darunter. Relevant wird die Steuer erst, wenn die Immobilie ueber eine gewerbliche oder gesellschaftsrechtliche Struktur gehalten wird. Fuer den klassischen privaten Vermieter bleibt die emiratische Steuerlast auf Mieteinnahmen null.

Hat Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Dubai?

Nein, seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr. Das alte deutsch-emiratische Abkommen lief zum 31. Dezember 2021 aus und wurde nicht verlaengert. Deutsche Investoren haben damit - anders als oesterreichische und schweizerische - keinen abkommensrechtlichen Schutz mehr; es gilt das nationale deutsche Steuerrecht. Das ist eine eigene Konstellation und sollte nicht mit der oesterreichischen oder schweizerischen Lage verwechselt werden.

Haeufige Fragen

Gilt das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Dubai noch fuer Immobilien? — Ja. Das Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Arabischen Emiraten wurde am 6. Oktober 2011 unterzeichnet und trat am 21. Oktober 2012 in Kraft. Es ist weiterhin in Kraft. Fuer Einkuenfte aus unbeweglichem Vermoegen hat nach Artikel 6 der Belegenheitsstaat - also die Emirate - das Besteuerungsrecht. Die Schweiz wendet die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt an: Dubai-Immobilieneinkuenfte bleiben in der Schweiz steuerfrei, erhoehen aber den Steuersatz auf das uebrige Einkommen. Ein Aenderungsprotokoll vom 5. November 2022 setzt BEPS-Mindeststandards um (Missbrauchsklausel, Verstaendigungsverfahren) und aendert diese Methode nicht; der aktuelle Ratifikationsstand ist im Einzelfall zu pruefen.

Wendet Oesterreich auf Dubai-Immobilien die Freistellungs- oder die Anrechnungsmethode an? — Seit dem 1. Januar 2023 die Anrechnungsmethode. Bis Ende 2022 galt die Freistellungsmethode - Dubai-Einkuenfte waren in Oesterreich frei. Mit dem Revisionsprotokoll (Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 22. Dezember 2022, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil drei, Nummer 211 aus 2022) ist Oesterreich auf die Anrechnungsmethode umgestiegen. Zu unterscheiden: Das Protokoll ist am 1. Maerz 2023 in Kraft getreten, seine materiellen Aenderungen sind aber bereits ab 1. Januar 2023 anwendbar. Da die Emirate auf private Mieteinkuenfte keine Steuer erheben, ist die anrechenbare auslaendische Steuer null - es bleibt die volle oesterreichische Steuerlast stehen.

Muss ich als oesterreichischer Investor meine Dubai-Mieteinnahmen in Oesterreich versteuern? — Nach der seit 2023 geltenden Anrechnungsmethode in aller Regel ja, und zwar zum vollen oesterreichischen Satz. Weil in den Emiraten keine Ertragsteuer auf private Mieteinkuenfte anfaellt, kann Oesterreich nichts anrechnen, und die Einkuenfte unterliegen der vollen oesterreichischen Progression. Die konkrete Hoehe haengt von Ihrem persoenlichen Steuersatz und Ihrer Gesamtkonstellation ab - das gehoert in die individuelle Beratung.

Wie unterscheidet sich die Steuerpflicht in Dubai fuer DACH-Investoren aus Oesterreich und der Schweiz? — Der Unterschied liegt nicht in Dubai, sondern im jeweiligen Abkommen. In beiden Faellen hat nach Artikel 6 die Emirate das Besteuerungsrecht, und in beiden Faellen erheben die Emirate auf private Mieteinkuenfte keine Steuer. Oesterreich besteuert diese Einkuenfte seit 2023 ueber die Anrechnungsmethode faktisch voll nach. Die Schweiz stellt sie frei und beruecksichtigt sie nur ueber den Progressionsvorbehalt beim Satz. Gleicher Sachverhalt, gegensaetzliches Ergebnis - allein wegen der Vermeidungsmethode.

Trifft die emiratische 9-Prozent-Koerperschaftsteuer private Immobilieninvestoren? — In der Regel nein. Die seit dem 1. Juni 2023 geltende Koerperschaftsteuer von 9 Prozent betrifft Unternehmensgewinne oberhalb eines Freibetrags von 375.000 Dirham. Dieser Freibetrag ist eine Koerperschaftsteuer-Schwelle, kein Einkommensteuer-Freibetrag fuer Private. Private Mieteinkuenfte natuerlicher Personen fallen nicht darunter. Relevant wird die Steuer erst, wenn die Immobilie ueber eine gewerbliche oder gesellschaftsrechtliche Struktur gehalten wird. Fuer den klassischen privaten Vermieter bleibt die emiratische Steuerlast auf Mieteinnahmen null.

Hat Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Dubai? — Nein, seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr. Das alte deutsch-emiratische Abkommen lief zum 31. Dezember 2021 aus und wurde nicht verlaengert. Deutsche Investoren haben damit - anders als oesterreichische und schweizerische - keinen abkommensrechtlichen Schutz mehr; es gilt das nationale deutsche Steuerrecht. Das ist eine eigene Konstellation und sollte nicht mit der oesterreichischen oder schweizerischen Lage verwechselt werden.

Was bedeutet der Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode konkret fuer meine Rendite? — Die Nachsteuerrendite eines oesterreichischen Investors bemisst sich seit 2023 faktisch nach dem oesterreichischen Steuersatz, nicht mehr nach der emiratischen Null. Ein illustratives Beispiel: Bei 60.000 Euro Jahresmiete und einem hohen oesterreichischen Gesamtsteuersatz von etwa 45 Prozent fallen rund 27.000 Euro oesterreichische Steuer an, in der Spitze entsprechend mehr. Bei schweizerischem Wohnsitz bleibt dieselbe Miete dagegen steuerfrei und wirkt nur ueber den Progressionssatz auf das uebrige Einkommen. Die genaue Auswirkung haengt von Ihrem Einkommen, Ihrer Struktur und Ihrem Wohnsitz ab und sollte vor einem Kauf durchgerechnet werden.

Weiterlesen · Vollständige Analyse

Welche Strategie zu Ihrer Situation passt

Der Investoren-Letter von Immo Insider ordnet die Faktenlage fuer DACH-Investoren ein - mit Lage-Daten, Steuer-Aspekten und einem Entscheidungsrahmen fuer Ihre konkrete Situation.

Investoren-Letter anfordern

Kein Verkaufsgespräch · Kostenfrei

Quellen dieser Analyse

Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Die in diesem Beitrag genannten Faelle und Beispielrechnungen sind anonymisiert, hypothetisch und rein illustrativ; sie bilden keine reale Person ab, und die genannten Steuersaetze (etwa rund 45 Prozent Gesamtsatz, bis zu rund 55 Prozent Spitzensteuersatz) sind beispielhafte Groessenordnungen, keine fuer Ihren Fall verbindlichen Werte. Die steuerliche Behandlung von Dubai-Immobilien haengt massgeblich von Ihrer persoenlichen Konstellation ab - insbesondere von Wohnsitz und Steueransaessigkeit, der Haltestruktur (Direktbesitz oder Gesellschaft/Holding), dem Anlagehorizont sowie der familiaeren Situation. Steuersaetze, Freigrenzen, Abkommensbestimmungen und die Verwaltungspraxis koennen sich aendern; insbesondere ist der Ratifikationsstand des schweizerischen Aenderungsprotokolls vom 5. November 2022 im Einzelfall zu pruefen. Zwingend an einen auf die deutsch-, oesterreichisch- bzw. schweizerisch-emiratische Konstellation spezialisierten Steuerberater oder Anwalt gehoeren unter anderem: die konkrete Berechnung der Anrechnung in Oesterreich, kantonale Besonderheiten des Progressionsvorbehalts in der Schweiz, die Behandlung von Veraeusserungsgewinnen beim Verkauf, Holding- und Free-Zone-Strukturen sowie Wegzugs- und Ansaessigkeitsfragen. Hinweis zur Ansprache: Dieser Beitrag verwendet bewusst die Sie-Form (Editorial-Ausnahme, Premium- und Berater-Register fuer ein hochpreisiges Steuer-Thema). Verlag: Salesfory LLC.